Übernahme der Kosten bei Pflegebedürftigen mit Pflegestufe?

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tagespflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegefeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch auf Pflegesachleistungen § 36 SGB XI und § 123 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe - Leistungen

   

pro Monat bis zu (ab 2015)

Pflegestufe 0 mit Demenz*

   231 EUR

Pflegestufe 1

   468 EUR

Pflegestufe 1 mit Demenz*

   689 EUR

Pflegestufe 2

1.144 EUR

Pflegestufe 2 mit Demenz*

1.298 EUR

Pflegestufe 3

1.612 EUR

Pflegestufe 3 mit Demenz*

1.612 EUR

Härtefall

1.995 EUR

Härtefall mit Demenz*

1.995 EUR

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Der Anspruch auf Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen § 37 SGB XI und § 123 (Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz) umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe - Leistungen

   

Leistungen 2015 pro Monat

Pflegestufe 0 mit Demenz*

123 EUR

Pflegestufe 1

244 EUR

Pflegestufe 1 mit Demenz*

316 EUR

Pflegestufe 2

458 EUR

Pflegestufe 2 mit Demenz*

545 EUR

Pflegestufe 3

728 EUR

Pflegestufe 3 mit Demenz*

728 EUR

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Weitere Informationen finden Sie im Pflegestärkungsgesetz.

 

Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person gezahlt, damit diese pflegebedingte Mehrkosten auffangen kann. Außerdem kann sie den Menschen, die sie pflegen, davon eine materielle Anerkennung zukommen lassen. Pflegesachleistungen hingegen werden für die pflegerische Hilfe durch einen Pflegedienst bezahlt.
Die kombinierte Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegesachleistung ist aber möglich.
Bei der Kombinationsleistung werden Pflegegeld und Pflegesachleistung nebeneinander bezogen.
Kombinationsleistung bedeutet, dass die Pflege eines Patienten zum Teil von einer nicht professionellen Pflegeperson (z.B. Angehörige) und zum Teil von einer professionellen Pflegekraft (z.B. ambulanter Pflegedienst) erbracht wird. Die Pflegeversicherung erstattet dann zuerst den Aufwand der Fachkraft und zahlt für die "restliche" Pflege anteilig Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Die prozentuale Aufteilung kann halbjährlich verändert werden.

Welche Leistungen sind in den Kosten der Pflegedienste inbegriffen?

  • pflegebedingte Aufwendungen
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
  • die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück (*Datails siehe Fahrdienstvergütung)